§ 59 Stmk. Gemeindeordnung:
(1b) Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig.
§ 59 Stmk. Gemeindeordnung:
(1b) Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig.