Veranstaltungsleitfaden

Liebe Veranstalter!

Wir haben uns bemüht für Sie einen informativen Veranstaltungsleitfaden mit den wichtigsten Infos rund um die Veranstaltungsmeldung zusammenzufassen. Öffentlich beworbene und öffentlich zugängliche Veranstaltungen unterliegen dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 und sind je nach Umfang melde-, anzeige- oder bewilligungspflichtig.
Wir ersuchen Sie Veranstaltungen frühgenug in der Marktgemeinde Stainz (Büro Öffentlichkeitsarbeit) zu melden. 
 

Veranstaltungsleitfaden der Marktgemeinde Stainz

Der Leitfaden zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz soll speziell den verantwortlichen Personen von Veranstaltungen dazu dienen, einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der Bestimmungen zu erlangen.

1)    Welche Bestimmungen gelten für öffentliche Veranstaltungen in der Steiermark?

  • Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz (StVAG) LGBl. Nr. 88/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013
  • Veranstaltungssicherheitsverordnung (VSVO), LGBl. Nr. 61/2014 Ø
  • Veranstaltungsformularverordnung (VFVO) LGBl. Nr. 101/2012 
    in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

2)    Wie ist die Veranstaltung im Veranstaltungsgesetz definiert?

  • Veranstaltungen sind Unternehmungen, Ereignisse oder Zusammenkünfte, die der Unterhaltung, Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmern dienen.
  • Veranstaltungen, die nicht dieser Definition entsprechen, gelten nicht als Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes (z.B. Vereinsmitgliederversammlungen, reine Informationsveranstaltungen, Verkaufsmessen, Wanderungen, Ostereier-Suche, Kaffeekränzchen, Faschingsbars, Abschlussessen und Ähnliches).

3)    Wann muss die Veranstalterin/der Veranstalter ein Formular ausfüllen und der zuständigen Behörde übermitteln

Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, die dem Veranstaltungsbegriff (siehe Punkt 2) entsprechen, sofern sie nicht ausdrücklich vom Gesetz ausgenommen sind.

4)    Wann ist eine Veranstaltung öffentlich (allgemein zugänglich oder allgemein beworben)?

allgemein zugänglich:
uneingeschränkt oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich (z.B. durch Kauf von Eintrittskarte) überwiegend keine geladenen Gäste Ø

allgemein beworben:
Bekanntmachung durch Plakate, Litfaßsäulen, Flyer, Zeitung, Radio, Fernseher, Internet etc.

5)    Was ist der Unterschied zwischen Kleinveranstaltung, Veranstaltungsmeldung und Veranstaltungsanzeige:

Kleinveranstaltung - Meldung

Die Durchführung einer Kleinveranstaltung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde mit diesem Formular zu melden (§ 7 Abs.1 Z. 4 StVAG).

Eine Kleinveranstaltung liegt insbesondere vor, wenn

  • nicht mehr als 300 Personen erwartet werden,
  • keine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer oder unbeteiligter Personen zu erwarten ist,
  • die Veranstaltungszeit zwischen 8.00 und 23.00 Uhr oder in Gastgewerbebetrieben innerhalb der gewerberechtlich zulässigen Betriebszeiten liegt und
  • die Veranstaltung nicht mehr als drei Veranstaltungstage dauert.

Veranstaltung - Meldung

Die Durchführung einer Veranstaltung in Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung und / oder in bewilligten Veranstaltungsstätten im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde zu melden. (Gasthäuser, Festhallen)

Veranstaltung - Anzeige

Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind, müssen mit diesem Formular bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 8 StVAG). Wenn die Veranstaltung mehr als 300 Personen erwartet sind und die Veranstaltung länger als bis 23 Uhr dauert. Die Anzeige muss spätestens 6 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung erfolgen.

Mobile Veranstaltung / mobiler Veranstaltungsbetrieb - Meldung

Die Durchführung von Veranstaltungen ist spätestens 2 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde zu melden (§ 7 Abs. 1 Z. 2 StVAG). Mobile Veranstaltungen sind auszufüllen, wenn bei der Veranstaltung ein Zelt verwendet wird. (Zeltfest, Zirkus usw.)

6)    Welche Formulare sind für die Anzeige/Meldung einer Veranstaltung zu verwenden?

Die entsprechenden Antragsformulare liegen bei den Gemeinden sowie den Bezirksverwaltungsbehörden auf und sind hier abrufbar.

7)    Wie sind die Formulare auszufüllen?

Die Formulare sind vollständig mit jenen Informationen, die für die Abhaltung der konkreten Veranstaltung notwendig sind, auszufüllen.

8)    Bis wann muss das von der Veranstalterin/vom Veranstalter ausgefüllte Formular bei der Behörde einlangen?

  • Meldepflichtige Veranstaltungen bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
  • Anzeigepflichtige Veranstaltungen bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
  • Können diese Fristen nicht eingehalten werden, so ist mit der zuständigen Behörde jedenfalls Kontakt aufzunehmen, da verspätet eingelangte Anzeigen/Meldungen nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden können.

9)    Wie berechnet man die Größe einer Veranstaltung?

  • Bei anzeige- und meldepflichtigen Veranstaltungen ist die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen entscheidend.
  • Zu Kleinveranstaltungen siehe Punkt 10).

10)    Welche Personen sind zu zählen?

Zuschauerinnen/Zuschauer, Besucher/Besucherinnen Publikum, Fans etc.. 
Nicht mitzuzählen sind: Darsteller/Darstellerinnen, Sportlerinnen/Sportler (wenn diese als Vereinsmitglieder etwas vorführen), Schauspielerinnen/Schauspieler, Zirkuskünstlerinnen/Zirkuskünstler, Artistinnen/Artisten, Moderatorinnen/Moderatoren, Mitwirkende des Organisationspersonals, Ordner etc..

11)    Was ist eine "Kleinveranstaltung"?

Eine maximal dreitägige Veranstaltung, zu der über die gesamte Veranstaltungsdauer hinweg nicht mehr als 300 Personen erwartet werden, oder eine eintägige Veranstaltung, die am Veranstaltungstag von nicht mehr als 300 Personen gleichzeitig besucht werden kann. Von der keine Gefährdung zu erwarten ist. Die zwischen 8 und 23 Uhr oder in Gastgewerbebetrieben innerhalb der gewerberechtlich zulässigen Betriebszeiten stattfindet. Die nicht länger als drei Veranstaltungstage dauert. Kleinveranstaltungen sind bloß meldepflichtig.

12)    Welche Voraussetzungen müssen die Veranstalterin/der Veranstalter mitbringen?

Die Veranstalterin/Der Veranstalter beziehungsweise die vertretungsbefugten Personen (besonders wichtig für Vereine) müssen volljährig sein.

13)    Welche Verantwortung trägt die Veranstalterin/der Veranstalter nach dem Veranstaltungsgesetz?

Die Veranstalterin/der Veranstalter ist für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
Sie/Er hat:
Während der Veranstaltung selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihr/ihm beauftragte Person vertreten zu lassen.
Alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Teilnehmer oder unbeteiligte Personen nicht in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden.
Alle für die Durchführung der Veranstaltung wesentlichen Bescheide und Bestätigungen sowie alle notwendigen Gutachten, Atteste, Bescheinigungen und Nachweise am Ort der Veranstaltung bereitzuhalten.
§34 Haftpflichtversicherung lautet: Für Veranstaltungen hat die Veranstalterin/der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmerinnen/Teilnehmern abzuschließen, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht.

14)    Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben

Eine Veranstaltung in einem Gastgewerbebetrieb, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst ist und von der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber selbst durchgeführt wird, ist vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen.

Wird die Veranstaltung nicht von der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber selbst durchgeführt, so unterliegt sie der Meldepflicht. - Kleinveranstaltungen (siehe Punkt 11)) in Gastgewerbebetriebe unterliegen innerhalb der gewerberechtlich festgelegten Betriebszeiten nur der Meldepflicht.

15)    Was sind Veranstaltungseinrichtungen?

Veranstaltungseinrichtungen sind für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Zelte, Bühnen, Gerüste, Podien samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen;

16)   Was ist bei der Verwendung von Veranstaltungseinrichtungen bei einer Veranstaltung zu beachten?

Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register der Landesregierung (Abteilung 3, Paulustorgasse 4, DW 2091), es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.

17)    Ist für Veranstaltungseinrichtungen eine Gebrauchsabnahme erforderlich?

Ja! Zelte, Bühnen, Podien, Gerüste und Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.